Allgemeine Geschäftsbedingungen

Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main AG

  1. Geltungsbereich
    a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main AG (RWZ) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend.  Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. 
    b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die RWZ ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Ver-tragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die RWZ absenden.

    2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung
    a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RWZ maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die RWZ in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Umsatzsteuererhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
    b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, daß die RWZ zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der RWZ gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der RWZ zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die RWZ als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. 

    3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch RWZ

    Von der RWZ erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der RWZ binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RWZ innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der RWZ ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RWZ nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

    4. Lieferung und Lieferverzug
    a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringungen etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. 
    b) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der RWZ befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die RWZ wählt die Versendungsart. 
    c) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet. 
    d) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstanden, weil der Tank oder die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 
    e) Die RWZ ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
    f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der RWZ- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RWZ für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die RWZ den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die RWZ auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der RWZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die RWZ von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. 
    h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RWZ für den Käufer zumutbar sind. 

    5. Verpackung 
    Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens- frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 

    6. Sachmängel
    a) Für Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt: 
    aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 
    bb) Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    cc) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der RWZ geltend gemacht werden. 
    dd) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, besteht wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. 
    ee) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RWZ gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
    ff) Der Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. 
    gg) Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
    b) Beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. 
    c) Soweit unter vorstehenden Ziffern 6a) und 6b) die Verjährung weder ausgeschlossen noch verkürzt ist, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. 
    d) Soweit die RWZ gemäß Ziffer 10 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.  

    7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent

    a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.  Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig. 
    b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt. 
    b) Die RWZ ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
    c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
    d) Die Kontoauszüge der RWZ gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RWZ wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen. 
    e) Die RWZ kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
    f) Die RWZ kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der RWZ kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 


    8. Leistungsstörungen
    a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die RWZ kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
    b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die RWZ die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. 

    9. Eigentumsvorbehalt
    a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die RWZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der RWZ.
    b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RWZ Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
    Erlischt das Eigentum der RWZ durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der RWZ bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die RWZ, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt. 
    c) Der Vertragspartner hat die der RWZ gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RWZ ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware anzuzeigen.
    d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die RWZ übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die RWZ gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die RWZ in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen. 
    e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die RWZ ab. 
    f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der RWZ auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RWZ die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die RWZ die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die RWZ bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RWZ auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
    g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die RWZ von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die RWZ berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die RWZ, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die RWZ ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der RWZ schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen. 
    Die RWZ ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die RWZ zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die RWZ verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der RWZ entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet. 

    10. Haftung
    Die RWZ haftet bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten, haftet die RWZ darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RWZ. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Haftungsansprüche gegen die RWZ bestehen nicht.   

    11. Datenschutz
    RWZ erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die RWZ wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der  Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO  RWZ personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch RWZ zu informieren; RWZ sieht von einer Information des Betroffenen ab.

    12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Die Geschäftsräume der RWZ sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
    Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln.
  2. Geltendes Recht
    Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. 

    14. Verbraucherstreitbeilegung
    Die RWZ nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.